AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Nutzfahrzeuge Gebr. Ruhrig GmbH (Stand 24.09.2017)

I.  Vertragsabschluss

1.  An die Bestellung ist der Käufer zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer entweder die Annahme der Bestellung durch seine Unterschrift auf dem Kaufvertrag bestätigt oder die Annahme der Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich bestätigt. Die schriftliche Bestätigung kann durch die Lieferung ersetzt werden.
2.  Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
3.  Die Rechte und Pflichten des Käufers aus diesem Vertrag dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht abgetreten werden.

II.  Preise, Zahlungen

1.  Der Kaufpreis und Preise von Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung der Rechnung zur Zahlung fällig, spätestens jedoch eine Woche nach Übermittlung der Bereitstellungsanzeige gegen Aushändigung oder Übersendung der Rechnung. Die Zahlung erfolgt per Überweisung oder in Bar. Andere Zahlungsmethoden sind nicht möglich. Wechsel oder Checks werden nicht akzeptiert.
2.  Die Preise verstehen sich ohne Kosten einer etwaigen Überführung, Verladung, sonstiger Transportkosten bzw. öffentlicher Abgaben. Diese Kosten fallen dem Käufer zur Last und sind neben dem Kaufpreis zu zahlen.
3.  Sind Ratenzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld ohne Rücksicht auf die Fälligkeit von Raten oder gegebenen Wechseln sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und dieser Betrag mindestens ein Zehntel des Kaufpreises ausmacht. Ist der Käufer Kaufmann, so tritt Gesamtfälligkeit ein, wenn er mit einer Rate um mehr als vierzehn Tage in Verzug gerät.

III.  Lieferung und Lieferverzug

1.  Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Die Lieferfristen beginnen mit dem Abschluss des Vertrages. Der Käufer kann zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferzeit den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
2.  Wird ein verbindlicher Liefertermin überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit der Überschreitung in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 1.
3.  Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes  Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffer 1-3 dieses Abschnittes genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

IV.  Abnahme

1.  Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nicht-Abnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2.  Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

V.  Gegenansprüche des Verkäufers

Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann die Aufrechnung erklären, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur dann geltend machen, soweit es Ansprüche aus dem Kaufvertrag selbst betrifft. Kommt der Käufer mit Zahlungen in Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von vierzehn Tagen setzten, mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehnt und von seinen gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch macht.

VI.  Eigentumsvorbehalt

1.  Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus den laufenden Geschäftsbeziehungen bis zum völligen Ausgleich der in diesem Zusammenhang bestehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand in Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
2.  Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
3.  Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort durch eine Fachwerkstatt ausführen zu lassen.
4.  Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät.
5.  Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes zu äußern ist, wird ein öffentlich bestellter vereidigter Sachverständiger mit der Wertschätzung beauftragt. Die Kosten hierfür hat der Käufer zu zahlen; ebenso wie sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.

VII.  Gewährleistung

1.  Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Gegenstandes an den Kunden. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von Nutzfahrzeugen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen  oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer vertraglichen Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitgehende Ansprüche unberührt.
2.  Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes: Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächst gelegenen dienstbereiten KFZ - Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Geschäftssitz des Verkäufers entfernt befindet. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Für die bei der Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelhaftung aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

VIII.  Haftung

1.  Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer nur beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossen Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird die Haftung ausgeschlossen.
2.  Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3.  Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in den Geschäftsbedingungen gesondert und abschließend geregelt.
4.  Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

IX.  Gerichtsstand und Erfüllungsort

1.  Erfüllungsort ist für beide Teile der Sitz des Verkäufers.
2.  Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
3.  Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtstand.
4.  Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen gültig. Statt der ungültigen Vertragsbedingungen gelten dann die gesetzlichen Regelungen.

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